Erbrecht auf Zypern
Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
Prinzipiell sieht das nationale Recht kein gemeinschaftliches Testament vor. In der Praxis können Ehepaare ihr Testament erstellen und jeder Ehegatte setzt den anderen als Alleinerben ein.
Das Testament wird gemäß den Bestimmungen des Kapitels 195 Artikel 23 errichtet und vollstreckt.
Das Testament ist zwingend schriftlich zu errichten und von dem Erblasser oder einer anderen Person im Auftrag und in Anwesenheit des Erblassers zu unterzeichnen. Es ist außerdem von mindestens zwei Zeugen zu unterzeichnen, die gemeinsam erscheinen müssen, um das Testament in Anwesenheit des Erblassers zu bestätigen und zu unterzeichnen. Wenn das Testament aus mehreren Seiten besteht, sind alle Seiten zu unterzeichnen oder zu paraphieren.
2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
Das Testament kann
a) gemäß den Bestimmungen des Kapitels 189 Artikel 9 zur Verwahrung bei der Gerichtsgeschäftsstelle des Bezirks des Erblassers registriert werden;
b) in der Kanzlei des Anwalts des Erblassers aufbewahrt werden;
c) von dem Erblasser selbst oder jeder anderen Person verwahrt werden, die von ihm dazu bestimmt wurde.
3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
Das nationale Recht sieht einen Pflichtteil vor, der durch Kapitel 195 Artikel 41 geregelt wird. Die Bestimmungen des Kapitels 195 Artikel 51 sind ebenfalls relevant.
Wenn der Erblasser ein Kind hinterlässt, darf der frei verfügbare Teil des Nachlasses 25 % des Nettowerts des Vermögens nicht überschreiten. Hinterlässt der Erblasser kein Kind, aber einen Ehegatten oder Eltern (Vater oder Mutter), darf der frei verfügbare Teil nicht mehr als 50 % betragen. In allen anderen Fällen kann der Nachlass vollständig verteilt werden.
4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, wird die Erbfolge gemäß den Bestimmungen des Kapitels 195 Artikel 44 ff. geregelt.
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder, wird der Nettowert des Nachlasses zu gleichen Teilen unter dem Ehegatten und den Kindern aufgeteilt. Sind keine Kinder oder Abkömmlinge vorhanden, erhöht sich der Teil des Ehegatten je nach Vorhandensein weiterer Verwandter bis zum vierten Grad einschließlich. Wenn der Erblasser Geschwister oder Eltern hinterlässt, beträgt der Teil des Ehegatten 50 % des Nettowerts; sind dagegen keine solchen Verwandten vorhanden, aber Verwandte bis zum vierten Grad einschließlich, dann hat der Ehegatte Anspruch auf drei Viertel des Nachlasses. In allen anderen Fällen hat der Ehegatte Anspruch auf das vollständige Vermögen.
5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?
5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?
5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?
5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?
In allen oben genannten Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser/Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)
Eintragung eines Anspruchs
Ausstellung einer einstweiligen Befreiung durch den Finanzbeamten
Ausstellung einer Eigentumsbescheinigung
Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Begleichung eventueller Vermögensverbindlichkeiten, einschließlich auf dem Vermögen lastender Steuerschulden
Verteilung der Vermögenswerte
Erstellung der Endabrechnung
Das nationale Recht sieht kein von einem Gericht von Amts wegen eingeleitetes Nachlassverfahren vor.
7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Man wird Erbe, wenn zu dem Erblasser eine Verwandtschaft bis zum sechsten Grad einschließlich besteht. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Kapitel 195 Artikel 44 ff. und Kapitel 195 Anhänge I und II zu finden.
Man wird Vermächtnisnehmer, wenn man auf testamentarischem Weg ein Vermächtnis des Erblassers erhält.
8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Gemäß dem nationalen Recht übernehmen die Erben keine Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Haftung wird durch die Vermögenswerte gewährleistet; erst nach Begleichung der Verbindlichkeiten (einschließlich Steuerschulden) können die Vermögenswerte unter den Erben/Vermächtnisnehmern aufgeteilt werden. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Kapitel 189 Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 42 zu finden.
9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
Wenn mit „Eintragung“ von unbeweglichen Sachen die Umschreibung der unbeweglichen Vermögenswerte des Erblassers auf die Erben/Vermächtnisnehmer gemeint ist, sind folgende Unterlagen erforderlich:
Eigentumsbescheinigung
Von dem Finanzbeamten ausgestellte Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern und Vollmacht für die Übertragung von unbeweglichen Sachen
Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern betreffend Steuern auf Immobiliarvermögen und Kapitalertragssteuern
Quittung und Bescheinigung über die Bezahlung von kommunalen Steuern und Entsorgungsgebühren sowie eidesstattliche Erklärung in Bezug auf die von dem Nachlassverwalter und/oder Testamentsvollstrecker erstellte Aufteilung
Alle weiteren Dokumente, die gegebenenfalls von dem Katasteramt und/oder Finanzbeamten angefordert werden.
9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?
Die Bestellung eines Nachlassverwalters zur Verteilung der Vermögenswerte ist verpflichtend. Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Gerichts. Der Antrag auf Nachlassverwaltung wird auf Grundlage des Kapitels 189, und insbesondere der Artikel 18, 19, 20, 29, 49, sowie des Kapitels 192 gestellt. Dem Antrag sind eine eidesstattliche Erklärung des vorgeschlagenen Verwalters oder Vollstreckers, eine eidesstattliche Erklärung eines Bürgen (falls erforderlich) sowie eine Bürgschaftsurkunde (falls erforderlich) beizulegen. Dem Antrag sind weiterhin ein von dem Bürgermeister des Wohnsitzes des Erblassers ausgestellter Toten- und Erbschein sowie eine Zustimmung der Erben zu der Bestellung des Verwalters beizulegen. Darüber hinaus entspricht das Verfahren dem unter Nummer 6 beschrieben Verfahren.
9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?
Die zur Vollstreckung der Verfügung des Erblassers von Todes wegen berechtigten Personen sind der in dem Testament ernannte Vollstrecker oder, sofern dieser verstorben ist oder kein Interesse hat, jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an den Vermögenswerten nachweist, z. B. ein Vermächtnisnehmer oder ein Erbe.
9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Die Befugnisse des Verwalters sind in Kapitel 189 Artikel 41 beschrieben.
10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Das betreffende Dokument ist die Eigentumsbescheinigung, in welcher der Verwalter und/oder der Vollstrecker genannt sind. Die Namen der Begünstigten werden in dem Antrag auf Nachlassverwaltung und/oder Testamentbestätigung sowie in dem von dem Bürgermeister des Wohnsitzes des Erblassers ausgestellten Toten- und Erbschein angegeben.
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Letzte Aktualisierung: 28/07/2015