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Angriff auf die Auslandsrenten: Schlimmer geht’s nimmer


Wenn Sie aufgrund welcher Umstände oder Ereignisse auch immer Ihren Alters-Ruhesitz im Ausland suchen und finden, kann man Sie sicher dazu beglückwünschen.

Doch Sie müssen auch aufpassen, denn …

… der Staat greift zu – auch im Ausland

Wenn Sie es also geschafft haben, einen schönen Lebensabend da zu verbringen, wo die Sonne nicht mehr untergeht, sind Sie vor den staatlichen Langfingern jedoch keinesfalls sicher

.

Dann besucht Sie der deutsche Staat eben in Ihrem Auslands-Domizil, um zuzugreifen – natürlich symbolisch gesehen.

Auslands-Renten waren einst steuerfrei

Vielleicht wissen Sie es noch: für Alters-Ruheständler mit Wohnsitz im Ausland waren Renten aus der deutschen Rentenversicherung bis Ende 2004 nicht steuerpflichtig.

2005 änderte sich das durch die Neuverordnung der Besteuerung von Alters-Einkünften im sogenannten Alterseinkünfte-Gesetz.

Seitdem müssen auch die Rentner, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, die gesetzliche Rente hierzulande versteuern.

Dennoch gab es ein Schlupfloch – und zwar, wenn die Besteuerung der Alters-Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungs-Abkommen mit dem Staat ausgeschlossen ist, in dem der Rentner seinen Wohnsitz hatte.

Hohe Rückstands-Quoten bei Eintreibung der Rentensteuer

Natürlich gibt es auch Rentner, die im Ausland leben, ihre Steuern auf die Altersbezüge zahlen sollten, es aber nicht tun.

Zahlen aus 2012 belegen, dass diese Rückstands-Quote etwa 22% beträgt. Ihnen dürfte klar sein, dass der deutsche Staat natürlich sein Geld will…

Erfolglose Steuer-Vollstreckung im Ausland

Doch die Vollstreckungen der Steuer-Rückstände im Ausland bleiben oft weitgehend erfolglos.

Selbst das letzte Mittel, eine Renten-Pfändung, kommt zumeist nicht in Frage, weil die Renten unter der gesetzlichen Pfändungs-Grenze liegen. Und damit dürfen sie nicht gepfändet werden.

Das ist das eine. Das andere ist der Umstand, dass die deutschen Vollstreckungs-Maßnahmen oft an der fehlenden Amts-Hilfe des Staates scheitern, in dem die Rentner wohnten.

Zu Ihrer Info: Innerhalb der EU kann eine solche zwischenstaatliche Amts-Hilfe erst bei einer Schuld von 1.500 € beantragt werden.

Der deutsche Staat greift hart zu

Nun greift der deutsche Staat zu einem anderen Mittel, dem sogenannten Steuerabzugs-Verfahren.

Dabei können Finanzämter anordnen, dass der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer einbehält, noch bevor die Rente ausbezahlt wird.

Die Steuer wird vom Rentenversicherungsträger dann direkt an das jeweils zuständige Finanzamt abgeführt.

Keine Schlupflöcher mehr

Immer öfter wenden die Finanzverwaltungen dieses Steuerabzugs-Verfahren an.

Alters-Ruheständler im Ausland haben so keine Möglichkeit mehr, Renten-Steuern in irgendeiner Art und Weise zu entgehen. Im Gegenteil: Dieses Verfahren sichert dem Staat das Steuer-Aufkommen im In- und Ausland.

Allerdings – vielleicht ist das ein kleiner Trost – unterliegt das Steuerabzugs-Verfahren nicht dem Bund, sondern den einzelnen Ländern – noch, muss man dazu sagen. Denn ganz sicher wird sich auch das bald ändern…

Von: Guido Grandt.

Über den Autor

Der Autor, Jahrgang 1963, war viele Jahre lang als Manager in verschiedenen großen Unternehmen tätig. Lernte das unternehmerische Handwerk sozusagen von der "Pike" auf, bevor er sich ganz dem wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Geschehens Deutschlands publizistisch widmete.


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